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Ein dem KV Handelsangestellte unterliegender DN fährt wöchentlich für 2-4 Tage von Villach nach Wien auf Baustellen, um Produkte zu bewerben und Aufträge abzuschliessen. Das Villacher Unternehmen hat in Wien ein Lager, in dem der DN jedoch nicht tätig wird, da die Auslieferung durch andere Personen erfolgt. Im Zuge einer GPLA wurde kritisiert, dass aufgrund des Wiener "Dienstortes" Tages- und Nächtigungsgelder nicht frei bezahlt werden dürfen - m.E. handelt es sich in diesem Fall nicht um zwei Dienstorte (LStR 2002, Rz 700).
lg Sylvia
